Rechtslage IT (keine Rechtsberatung!)
Das erweiterte Impressum und Urheberrecht sowie die Datenschutzerklärung
Mit der neuen Fassung des Teledienstegesetzes (TDG) schreibt der Gesetzgeber seit dem 1. Januar 2002 ein "erweitertes Impressum" vor.

Update: Seit März 2007 ist gemäß § 4 I TDDSG zusätzlich zum erweiterten Impressum eine Datenschutzerklärung auf Internetseiten anzuzeigen. Dies gilt sowohl für Privatleute, als auch für Firmen und Freiberufler.

Betroffen sind neben allen Websites, die "Teledienste" wie Online- Banking, Online-Shops etc. beinhalten, auch jede geschäftliche Website, die zur "Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungs- angeboten" dient. Nach unseren Informationen betrifft dies auch die Stadtwerke. Verstöße gegen das TDG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ebenso ist mit einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Abmahnvereine zu rechnen.

Insgesamt muss das Impressum jetzt folgende Einträge haben:

Kurz gesagt: Bis auf die Bankverbindung muss das Impressum Ihrer Website alle Angaben enthalten, die auch auf Ihrem Briefbogen vorgeschrieben sind.

Quellennachweise:

LAW-Blog Informationen und Muster für eine Datenschutzerklärung
Bundesministeriums der Justiz Teledienstegesetz
Certiorina Tool zum Erstellen eines Erweiterten Impressums
www.abmahnwelle.de Interessante Berichte zum Thema

Wichtige Regelungen in der Übersicht

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Datenschutzerklärung: Seit März 2007 sind sie nur dann auf der sicheren Seite, wenn Sie einen direkten Link auf eine auch so benannte "Datenschutzerklärung" gesetzt haben, die detailliert ausweist, welche Daten Sie bzw. Ihre Webseiten erheben bzw. automatisch erhoben werden. Zahlreiche Musterformulierungen sind im Internet bereits verfügbar.

§8 TDG
: Ein Erweitertes Impressum darf nicht fehlen. Einen Artikel, welche Informationen das Erweiterte Impressum enthalten muss, finden Sie in einem separaten Artikel auf diesem Web.

Urhebeberrecht bei Anfahrtskizzen: Was viele nicht wissen - mit der letzten Novelle des Urheberrechts wird's deutlich: Beim Erstellen von Wegbeschreibungen sollte man immer eigens dafür angefertigte Grafiken bzw. Skizzen  verwenden. Ein eingescannter Kartenausschnitt aus dem Autoatlas oder ein Bildschirm-Screenshot von einer der kostenlosen Online-Stadtpläne verstößt gegen geltendes Urheberrecht und kann zu Abmahnungen führen. Setzen Sie daher immer speziell für Sie entworfene Skizzen im Web ein.

Grafiken und Textelemente: Beachten Sie auch hier bitte das Urheberrecht, selbst wenn Sie nur einzelne Sätze aus anderen Publikationen zitieren (nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Autors). Gleiches gilt für Grafiken. Nur eine selbst fotografierte oder gezeichnete Grafik, an der Sie die Rechte besitzen, schützt Sie vor Urheberrechtsklagen.

Disclaimer (Rechtshinweise): Platzieren Sie eine Seite mit den Standard-Rechtshinweisen sichtbar und leicht erreichbar auf Ihrer Homepage, sichern sich damit Ihre eigenen Rechte und entschärfen die Gefahren vor bösartigen Gestalten.

Beispiele
Wir haben nach bestem Gewissen und Wissen einmal die PBCS-Webseiten auf diese Rechtsanforderungen überprüft und dort entsprechende Einstellungen vorgenommen. Schauen Sie sich das Web einmal unter diesem Aspekt an. Bei Bedarf unterstützen wir Sie gern beim Umschiffen der bekannten Klippen und erstellen Ihnen die notwendigen, rechtefreien Grafiken und Skizzen.