Seit dem 1. Januar 1999 wird auf europäischer Ebene der Kfz-Führerschein in Form einer Scheckkarte ausgegeben. Alte Führerscheine bleiben gültig und brauchen, von Sonderfällen abgesehen, nicht in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht zu werden. Dies gilt auch für DDR-Führerscheine. Natürlich können die Führerscheine auf freiwilliger Basis umgetauscht werden.
Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig.
Bei einem Umtausch des Führerscheins (Gebühr 45 DM) werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen (vgl. untenstehende Tabellen)
Im Rahmen der Einführung des EU-Führerscheins werden die Fahrerlaubnisklassen vereinheitlicht. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
Die bisherigen Klassen 1a und 1 gehen in der neuen Klasse A auf. Inhaltlich bleibt der Stufenführerschein jedoch bestehen. Die Klasse A (Mindestalter 18 Jahre) ist für die ersten beiden Jahre auf Krafträder mit 25 kW Leistung und einem Verhältnis Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) beschränkt. Nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Der Ausstellung eines neuen Führerscheins bedarf es nicht, wenn schon ein Scheckkartenführerschein vorhanden ist.
Für Personen, die 25 Jahre und älter sind, besteht ab 1. Januar 1999 die Möglichkeit des "Direkteinstiegs" in die unbeschränkte Klasse A. Sie können dann mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
Wer die alte Klasse 1a oder die beschränkte Klasse A besitzt und 25 Jahre alt ist, kann vor Ablauf der zwei Jahre die unbeschränkte Klasse A erwerben, wenn er zusätzliche eine praktische Ausbildung und eine praktische Prüfung auf einem schweren Kraftrad absolviert.
Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wird von 7 500 kg auf 3 500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3 500 kg und 7 500 kg führen will, muß künftig mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe Abschnitt 8 "Besitzstandsregelungen").
Im Bereich der Personenbeförderung in Kraftomnibussen wird das bisherige Nebeneinander von allgemeiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der besonderen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zugunsten einer einzigen Fahrerlaubnis der Klasse D aufgegeben.
Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3 500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt.
Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.
Bewerber
um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab dem 50. Lebensjahr,
um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab dem 60. Lebensjahr
müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, daß sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden.
Motorräder und Leichtkrafträder
| Fahrerlaubnisklasse alt | Fahrerlaubnisklasse neu | Anmerkungen | ||
| 1 | Leistungsunbeschränkte Krafträder | A | Leistungsunbeschränkte Krafträder | Mindestalter 25 Jahre |
| 1a | Krafträder bis 25 kW,
nicht mehr als 0,16 kW/kg Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mind. 2jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind. 4000 km) |
Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg | Mindestalter 18 Jahre bei stufenweisem Zugang; "Direkteinstieg" in die unbeschränkte Klasse A ab 25 Jahren möglich | |
| 1b | Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit | A1 | Inhalt unverändert | Mindestalter 16 Jahre |
| Fahrerlaubnisklasse alt | Fahrerlaubnisklasse neu | Anmerkungen | ||
| 4 | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 50 km/h | M | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 45 km/h | Mindestalter 16 Jahre |
| 5 | Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h | L | selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge (z.B. Gabelstapler u. ä.) mit Anhänger bis 25 km/h; land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h | Mindestalter 16 Jahre |
| Mofa: Fahrrad mit Hilfsmotor bis 25 km/h | Mofa bleibt unverändert.
Krankenfahrstühle bis 25 km/h werden Mofas gleichgestellt |
Keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung erforderlich. |
| Fahrerlaubnisklasse alt | Fahrerlaubnisklasse neu | Anmerkungen | ||
| 3 | Kfz bis 7500 kg Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse) |
B | Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger
bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse3500 kg nicht überschreitet |
Mindestalter 18 Jahre |
| BE | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht in die Klasse B fällt | Vorbesitz Klasse B erforderlich | ||
| C1 | Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 kg | Mindestalter 18 Jahre ; Vorbesitz Klasse B erforderlich; Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für 5 Jahre |
||
| C1E | Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten | Mindestalter 18 Jahre Vorbesitz Klasse C1 erforderlich; Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für 5 Jahre |
| Fahrerlaubnisklasse alt | Fahrerlaubnisklasse neu | Anmerkungen | ||
| 2 | Kfz über 7500 kg Züge mit mehr als drei Achsen |
C | Kfz über 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg | Mindestalter 18 Jahre;
Vorbesitz Klasse B erforderlich; Befristung auf 5 Jahre |
| CE | Kraftfahrzeuge über 3500 kg mit Anhänger über 750 kg | Vorbesitz Klasse C erforderlich; Befristung auf 5 Jahre |
||
| 2,3 | je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs + Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen | D | Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Plätzen | Mindestalter 21 Jahre; Vorbesitz Klasse B erforderlich; Befristung auf 5 Jahre; längstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für 5 jahre |
| DE | Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg | Vorbesitz Klasse D erforderlich; Befristung auf 5 Jahre; längstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für 5 jahre |
||
| D1 | Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen | Mindestalter 21 Jahre; Vorbesitz Klasse B erforderlich; Befristung auf 5 Jahre; längstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für 5 jahre |
||
| D1E | Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenförderung verwendet werden. | Vorbesitz Klasse D1 erforderlich; Befristung auf 5 Jahre; längstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für 5 jahre |
Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
| Fahrerlaubnisklasse alt | Fahrerlaubnisklasse neu | Anmerkungen | ||
| - | - | T | land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern | Mindestalter 16 Jahre; Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden. |
| Fahrerlaubnisklasse alt | Fahrerlaubnisklasse neu | Anmerkungen | ||
| - | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen | - | bleibt unverändert, künftig aber auch erforderlich für PKW im Linienverkehr | - |
Kleinkrafträder, Leichtkrafträder, Krafträder
| Führerschein- klasse ab 1999 |
Fahrzeugart | MA* | VB* | Befristung | Eingeschl. FS-Klassen | Bish. FS- Kl. |
| M | Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / 45 km/h | 16 | -- | keine | keine | 4 |
| A1 | Leichtkrafträder bis 125 cm3, bis 11kW; für 16- und 17jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschw. | 16 | -- | keine | M | 1b |
| A | Krafträder mit Berechtigung zum Führen leistungsunbeschr. Krafträder erst nach mind. zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW | 18 | -- | keine | A1, M | 1, 1a |
| A direkt |
Krafträder ohne Leistungsbeschr. | 25 | -- | keine | A1, M | 1 |
* MA=Mindestalter, VB=Vorbesitz
| Führerschein- klasse ab 1999 |
Fahrzeugart | MA* | VB* | Befristung | Eingeschl. FS-Klassen |
Bish. FS- Kl. |
| B | Kraftfahrzeuge - außer Krafträdern - bis 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3.500 kg nicht überschreiten; max. 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz | 18 | -- | keine | L, M | 3 |
| BE | Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht in die Klasse B fällt | 18 | B | keine | keine | neu |
* MA=Mindestalter, VB=Vorbesitz
| Führerschein- klasse ab 1999 |
Fahrzeugart | MA* | VB* | Befristung | Eingeschl. FS-Klassen | Bish. FS- Kl. |
| C1 | Kraftfahrzeuge - außer Krafträdern - zwischen 3.500 kg und 7.500 kg mit Anhänger bis 750 kg; max.. 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz | 18 | B | Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebens- jahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Unters. | keine | 3 |
| C1E | Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zul. Gesamtmasse der Kombination von 12.000 kg nicht überschreiten | 18 | C1 | Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebens- jahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Unters. | BE, D1E, und DE nur bei Vorbesitz von D1 bzw. D | neu |
| C | Kraftfahrzeuge - außer Krafträdern - über 3.500 kg mit Anhänger bis 750 kg, max. 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz | 18 | B | Befristung auf 5 Jahre; danach erneute ärztliche Unters. | C1 | 2 |
| CE | Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhänger über 750 kg (Lastzüge und Sattelkraft- fahrzeuge) | 18 | C | Befristung auf 5 Jahre; danach erneute ärztliche Unters. | BE, C1, C1E, T sowie D1E,DE (nur bei Vorbesitz von D1 bzw. D) | 2 |
* MA=Mindestalter, VB=Vorbesitz
| Führerschein- klasse ab 1999 |
Fahrzeugart | MA* | VB* | Befristung | Eingeschl. FS-Klassen | Bish. FS- Kl. |
| D1 | Kraftfahrzeuge - außer Krafträdern - zur Personenbeförderung mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen | 21 | B | Befristung auf 5 Jahre; danach erneute ärztliche Unters. | keine | neu |
| D1E | Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten | 21 | D1 | Befristung auf 5 Jahre; danach erneute ärztliche Unters. | C1E und DE bei Vorbesitz von C1 bzw. D | neu |
| D | Kraftfahrzeuge - außer Krafträdern - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Plätzen ohne Fahrersitz | 21 | B | Befristung auf 5 Jahre; danach erneute ärztliche Unters. | D1 | neu |
| DE | Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg | 21 | D | Befristung auf 5 Jahre; danach erneute ärztliche Unters. | BE, D1E sowie C1E (nur bei Vorbesitz von C1) | neu |
* MA=Mindestalter, VB=Vorbesitz
| Führerschein- klasse ab 1999 |
Fahrzeugart | MA* | VB* | Befristung | Eingeschl. FS-Klassen | Bish. FS- Kl. |
| L | Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Gabelstabler mit Anhänger bis 25 km/h ; land- und forstwirtsch. Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h | 16 | -- | keine | keine | 5 |
| T | Land- und forstwirtsch. Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende land- und forstwirtsch. Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern | 16 | -- | keine | keine | neu |
* MA=Mindestalter, VB=Vorbesitz
Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor der Einführung der Neuregelung erworben haben, bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Bei einem Umtausch des Führerscheins (Gebühr 45 DM) werden im neuen Führerschein die neuen Klassen eingetragen, die den alten entsprechen. Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Bestimmungen für die Umstellung einer alten Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen wieder:
|
Klassen alt |
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| StVZO/D | StVZO DDR | Klassen neu |
| 1 | A | A, A 1, L, M |
| 1a | A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis Leistung /Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg A 1, L, M | |
| 1b | A 1, L, M | |
| 2 | C E | C, C E, C 1, C 1 E, B, B E,L, M, T |
| 3 | B, BE | C 1, C 1 E, B, B E, L, M; auf Antrag C E mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge |
| 4 | M | L, M |
| 5 | T | L |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in KOM (unbeschränkt) | D | D, D E, D 1, D 1 E |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze | D beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul.
Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze, D 1 |
|
1) ohne Berücksichtigung von früheren Besitzstands- und Einschlußregeln
Erweiterungen der Fahrerlaubnis, die mit einer Umstellung auf die neuen Klassen in einigen Fällen verbunden sind, werden erst mit Aushändigung des neuen Führerscheins wirksam.