Datenschutzbeauftragter - Stand:
§
Laufen Sie Gefahr, 25.000 € Strafe zu zahlen?
Nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Datenschutzbeauftragter (DSB)
zu bestellen, wenn in einem Betrieb personenbezogene Daten von mehr als 4 Arbeitnehmern
automatisiert erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Das Gesetz gibt es seit 23.05.2001,
die Schonfrist ist jedoch am 23.05.2004
abgelaufen, die beauftragten Organe können jederzeit unangemeldet prüfen!
Neben der Umsetzung der eigentlichen Schutzvorschriften gibt es drei
Forderungen des BDSG, die ganz oder teilweise von jedem Unternehmer erfüllt
werden müssen:
1. Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, wenn die verantwortliche
Stelle (Firma, Betrieb, Behörde, Kammer, Kanzlei usw.) mehr als 4 Mitarbeiter
beschäftigt, die personenbezogene Daten einsehen oder bearbeiten können.
2. Bereitstellung / Veröffentlichung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses
für jedermann gemäß § 4g Abs. II Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-8 BDSG.
3. Bereitstellung der internen Verarbeitungsübersicht gemäß § 4g Abs. II
Satz 1 i.V.m. § 4e Satz 1 Nr. 1-9 BDSG.
Die Nichterfüllung dieser Vorschriften, d.h. Fehlen des Datenschutzbeauftragten
und/oder der Dokumentation, kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei
ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € droht. Missbrauch der Daten wird mit
bis zu 250.000 € Bußgeld selbstverständlich noch deutlich höher bestraft. Die
Behörden können auch ohne besonderen Anlass die Einhaltung der Bestimmungen
prüfen, also auch ohne dass ein Anfangsverdacht bzw. eine Anzeige vorliegen
muss.
Versicherungen zahlen nicht im Schadenfall
§
Grobe Fahrlässigkeit
Insbesondere die Einhaltung der im Datenschutzgesetz beschriebenen Schutzvorschriften
wird von den Versicherungen im Schadenfall geprüft.
Angenommen, Sie Sind von einem Internet-Wurm infiziert worden oder ein Mitbewerber
verklagt Sie auf Schadenersatz. Schön - Sie meinen, Sie sind ja gegen so etwas
versichert. Der Versicherungs-Sachverständige weist Ihnen jedoch nach, dass
Sie In Ihrem Unternehmen keine Sicherheitsrichtlinie haben bzw. diese nicht
anwenden. Normalerweise verweigert die Versicherung Ihnen dann die Zahlung
wegen grober Fahrlässigkeit.
Was können Sie tun?
1. Datenschutzbeauftragter: Bei der Ernennung des Datenschutzbeauftragten
(DSB) ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob dies ein eigener Mitarbeiter durchführen
soll (ein Seminar bei der IHK für ca. 2.000 Euro muß besucht werden) oder ob
ein qualifiziertes, externes Unternehmen zur Durchführung bestellt wird.
2. Öffentliches Verfahrensverzeichnis: Denkbar ist eine auf die Unternehmensart
abgestimmte Standardvorlage in Excel z.B., die mit dem Namen der Einrichtung,
Anschrift und den Namen der fachverantwortlichen Personen ergänzt ausgefüllt
wird.
3. Interne Verarbeitungsübersicht: Die Erstellung dieser Dokumentation
ist ein sehr umfangreicher Prozeß und ohne entsprechendes juristisches, IT-technisches
und kundenspezifisches Hintergrundwissen kaum möglich und kann keinesfalls standardisiert
erfolgen, da sehr spezifische Fragen zur Situation im jeweiligen Unternehmen
zu beantworten sind. Hier ist z.B. auch fachliches Wissen bezüglich der Gebäudesicherheit
usw. gefragt - bis hin zu DIN-Normen bei einbruchsicheren Türen und Fenstern.
In der Regel ist die Erstellung der kompletten Dokumentation (gemäß 2. und 3.)
nicht nur zwingend vorgeschrieben, sondern auch der reguläre Beginn der Tätigkeit
eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten, sie stellt quasi die Arbeitsgrundlage
für seine Tätigkeit dar.
4. Eine IT-Sicherheitsrichtlinie, die für Sie erstellt und vor allem
auch angewendet und kontrolliert wird, beugt außerdem bei Problemen mit der
Versicherung vor. Die Sicherheitsrichtlinie umfaßt die technischen und organisatorischen
Maßnahmen zur Absicherung Ihrer IT-Infrastruktur (Grundsicherheit), Schutz vor
Viren und Würmern, Umgang mit Daten, Datensicherheit und weitere aus dem Datenschutzgesetz
resultierende Anforderungen. Die Sicherheitsrichtlinie kann in Zusammenarbeit
mit Ihrem EDV-Betreuer erstellt und implementiert werden.
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes
und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich
der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle
bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er hat insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe
personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck
ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten
rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete
Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über
den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes
vertraut zu machen.
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